Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für geschlossene Verträge sowie unsere
sämtlichen Angebote und die uns erteilten Aufträge. Der Vertrag ist geschlossen
bzw. ein Auftrag erteilt, wenn das Angebot vom Kunden und von uns unterschrieben
ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
2. Mit Vertragsabschluss gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, es sei
denn, andere Bedingungen bzw. Änderungen sind ausdrücklich von uns schriftlich
bestätigt. Für Nachlieferungen und Neulieferungen bei angebahnter Geschäftsverbindung gelten diese Bedingungen auch, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung
bedarf. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit
des Vertrages im Übrigen nicht. Unsere Zustimmung zur Minderung eines bereits
vereinbarten Auftrags können wir von der Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung abhängig machen.
3. Allen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind außerhalb der angegebenen Bindungsdauer stets freibleibend
bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß Vertrag. Technische Änderungen
gegenüber unserer Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung
für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Schutzvorrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und andere Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
behördlicher Auflagen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns an sämtlichen Unterlagen des Angebots (Kostenvoranschläge, Zeichnungen usw.) Eigentum und Urheberrecht vor.
III. Preise
1. Die Preise gelten nur bei vertraglicher Bestätigung des gesamten angebotenen
Lieferumfangs. Sofern der Kunde nach Vertragsabschluss Abänderungen wünscht,
sind die hiermit zusätzlichen Leistungen extra zu vergüten. Den vereinbarten Preisen
wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, wenn nicht anders vereinbart.
Die Montage und der Transport werden gesondert abgerechnet, falls der Vertrag
diese nicht ausdrücklich mit einbezieht.
IV. Zahlung
1. Der Kaufpreis wird nach Lieferung des Kaufgegenstandes fällig. Zahlungen sind
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unseren angegebenen Bankkonten zu leisten. Die Zahlung per Scheck ist nur zulässig, wenn dies
im Einzelfall vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, in diesem Fall eine Aufwandspauschale von 50,- Euro, zzgl. der gesetzlichen USt zu verlangen. Teillieferungen und –leistungen können gesondert abgerechnet werden.
2. Forderungen dürfen vom Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen
Gegenforderungen aufgerechnet werden. Dies gilt sinngemäß auch für das Zurückbehaltungsrecht.
3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweils gesetzlichen Basiszinssatz des BGB zu berechnen, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
V. Lieferungen / Montage / Abnahme
1. Die von uns angegebene Liefer- und/oder Montagefrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Vertrages, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Ausführungseinzelheiten.
Liefer- und/oder Montagefristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse, gleichviel ob diese bei
uns oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden und Verzögerung in der Anlieferung von wesentlichen
Fremdteilen und Rohstoffen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in
wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
2. Soweit solche Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken sowie im Fall
nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung sind wir berechtigt
- unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden - ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
3. Schadenersatzansprüche jeglicher Art wegen von uns zu vertretender Überschreitung der Liefer- und/oder Montagefristen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
4. Verzögert sich die Annahme der Lieferung oder Montage aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, den Ersatz der dadurch entstehenden
Mehrkosten zu verlangen. Statt des Nachweises der konkreten Mehrkosten sind wir
berechtigt eine Pauschale von 0,2 % des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen USt pro
angefangene Kalenderwoche geltend zu machen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
5. Ein vereinbarter Pauschalpreis für eine betriebsfertige Montage unserer Geräte
beinhaltet alle Kosten, setzt jedoch eine montagebereite Baustelle voraus. Bei Abweichungen (z.B. Anpassungsarbeiten, Mehrfahrten, Wartezeiten der Monteure) sind
wir berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Soweit möglich werden
zusätzliche Leistungen frühzeitig angezeigt und nach Ausführung ein Zeit- und Materialnachweis erstellt. Sofern eine Abrechnung nach Leistung vorgesehen ist, werden
Reise- und Wartezeiten als Arbeitsstunden berechnet.
6. Der Kunde gewährleistet bei Transport und Montage oder bei sonstigen Erfordernissen die baulichen und verkehrsrechtlichen Voraussetzungen sowie personelle Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen und Einrichtungen zur Einhaltung der
GUV (Unfallverhütungsvorschriften).
7. Für Werkleistungen ist stets – soweit nicht anders vereinbart - eine formelle Abnahme durch den Kunden erforderlich. Diese hat am Tag der Fertigstellung zu erfolgen.
Ansonsten gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
VI. Gefahr und Versand
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht
grundsätzlich mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf unseren Kunden
über. Soweit uns die Lieferung obliegt, so geht die Gefahr auf dem Grundstück des
Kunden bzw. der Abladestelle über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten für
den Transport trägt.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,
so geht die Gefahr nach VI 1. Satz 1 vom Tage der angezeigten Versandbereitschaft
an auf den Kunden oder Empfänger über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir gezwungen sind, durch Gründe, die vom Kunden zu vertreten sind, die Lieferteile einzulagern.
3. Die Ware ist von dem insoweit gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wetterschäden
zu versichern, wie er die Gefahr trägt.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu
prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich
geltend zu machen. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung dieser Eigenschaften erfolgt ist. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 634a (1) Nr.1 BGB.
2. Für alle diejenigen Teile, die ab Lieferung, bei Werkleistungen ab der Abnahme,
spätestens jedoch ab Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nachweisbar infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart – schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, leisten wir Gewähr in der
Weise, dass wir diese Teile in einer angemessenen Frist nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Für erkennbare Mängel haften wir nur, soweit sich der Kunde die Geltendmachung eines bestimmten Mangels bei der Abnahme vorbehalten hat. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
3. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn jede Art einen Aufwand
erfordert, der unter Beachtung des Inhaltes des Schuldverhältnisses und der Gebote
von Treu und Glauben in einem großen Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse
des Kunden steht oder sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sind wir
hiernach berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern oder gilt die Nachbesserung
nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
4. Unsere Haftung entfällt:
 a) bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere wenn dieser
nicht die erforderlichen bzw. vereinbarten baulichen und technischen Voraussetzungen für den Liefergegenstand schafft.
 b) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern,
 c) bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung sowie mangelnder
Wartung durch den Kunden oder Dritte oder bei Betriebsstörungen, die ursächlich
auf die Wartung und den Betrieb der Anlagen des Kunden sowie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind,
 d) bei solchen Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse usw.
zurückzuführen sind. Bei Abweichungen von der erforderlichenfalls mit der Lieferung
übergebenen Betriebsanleitung wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet,
dass auftretende Mängel durch fehlerhafte Behandlung i.S. dieser Bestimmungen
verursacht sind,
 e) für Umstände, die nicht in unserer Sphäre liegen oder bei Schäden, die durch
äußere Einflüsse oder Dritte sowie höhere Gewalt verursacht werden.
5. Die Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art der
Verwendung unter den jeweiligen Betriebsbedingungen, auf die wir keinen Einfluss
haben, einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, können wir keine Gewähr übernehmen.
6. Unsere Gewährleistungsfrist erlischt, wenn und sobald an dem Liefergegenstand
ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen werden.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen
wir bei berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Für Ersatzstücke und Ausbesserungsarbeiten Ieisten wir Gewähr wie für den Liefergegenstand.
Bei unbegründeten Mängelanzeigen trägt der Kunde die daraus entstandenen Kosten.
8. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Kunde
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
9. Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus sind alle weiteren Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung sowie jegliche Ansprüche
auf Schadenersatz, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst insbesondere auch
den Ersatz von Schäden aus Betriebsstörungen und allen sonstigen Schäden, die
unmittelbar oder mittelbar mit unseren Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug. Soweit nach dem
Gesetz ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist, bleibt das Recht des Kunden unberührt, Schadenersatz zu verlangen.
VIII. Rücktrittsrecht des Kunden
1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
2. Wird ein ausnahmsweise verbindlicher Liefer- oder Montagetermin aus Gründen
nicht eingehalten, die wir zu vertreten haben, so kann der Kunde unter Ausschluss
weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des
Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist
fruchtlos abgelaufen ist, es sei denn, hieran trifft uns kein Verschulden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden voll beglichen
sind.
2. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir ohne
weiteres berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist
verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich mitzuteilen.
3. Soweit wir oder unser Kunde die Liefergegenstände mit Grund und Boden fest
verbinden oder in ein Gebäude einfügen, geschieht das zunächst nur vorübergehend
und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir die Lieferung innerhalb eines
Zeitraumes von einem Jahr seit der Abnahme unter den gesetzlichen oder in diesem
Vertrag bestimmten Bedingungen wieder ausbauen können. Der Kunde geht mit uns
davon aus, dass die von uns gelieferten Gegenstände vorläufig nur vorübergehend
im Grundstück oder Gebäude eingefügt sind.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen Schwerin. Es gilt deutsches Recht.